Reicht die Vollmacht eines Referenzkontos aus, um ein Tagesgeldkonto zu eröffnen?
Viele Anleger stellen sich die Frage, ob es ausreicht, eine Vollmacht für das Referenzkonto vorzulegen, damit ein Tagesgeldkonto eröffnet werden kann. Hierbei sind sich fast alle Banken jedoch einig. Wer ein Tagesgeldkonto eröffnen möchte, muss auch gleichzeitig mit dem Kontoinhaber des Referenzkontos identisch sein. So wird auch auf vielen Informationsseiten der meisten Onlinebanken darauf hingewiesen, dass das angegebene Referenzkonto bei der Kontoeröffnung eines Tagesgeldkontos auf den Namen des Antragstellers laufen muss. Diese Voraussetzung ist auch logisch und wird folgendermaßen begründet: Einzahlungen auf ein Tagesgeldkonto können von jedem vorgenommen werden und sind auch nahezu von jedem Konto aus möglich. Auszahlungen von einem Tagesgeldkonto hingegen laufen einzig und allein über das angegebene Referenzkonto. Immerhin kann hierbei über das gesamte vorhandene Guthaben verfügt werden. So könnte beispielsweise der Vollmachtträger ohne Wissen des Anlegers Auszahlungen vom Guthaben auf dem Tagesgeldkonto vornehmen.
Sicherheit wird beim Tagesgeld großgeschrieben
Die Ablehnung einer Vollmacht für ein Referenzkonto dient vornehmlich der Sicherheit. Wie bereits dargelegt, wird hierdurch in erster Linie verhindert, dass sich Fremde, die sich eine Vollmacht besorgt haben, Zugriff auf das Guthaben des Tagesgeldkontos verschaffen können. Darüber hinaus muss jedoch noch ein weiterer Aspekt berücksichtigt werden. So ist es bei fast allen Tagesgeldkonten möglich, dass Einzahlungen auch per Lastschrift getätigt werden können. Auf diese Weise wird ein gewünschter Geldbetrag direkt vom Referenzkonto abgebucht und dem Tagesgeldkonto gutgeschrieben. Dies wird häufig im Rahmen eines Sparplans getätigt. Wird nun jedoch nur eine Vollmacht über das entsprechende Referenzkonto vorgelegt, würde über fremdes Kapital verfügt. Dem Grundsatz, dass man hierbei nicht mehr im eigenen Namen handelt, würde widersprochen werden. Zu den Grundvoraussetzungen beim Tagesgeld ist es jedoch, dass der Anleger und Kunde ausschließlich im eigenen Namen handelt. Von daher reicht eine Vollmacht für ein Referenzkonto nicht aus.
Die Ausnahmen, wann eine Vollmacht für ein Referenzkonto anerkannt wird
Es gibt jedoch zwei wesentliche Ausnahmen, die jedoch nur äußerst selten vorkommen. Hierzu gehören die Vollmacht für den Todesfall und die besondere Vorsorgevollmacht. Im ersten Fall wird den Angehörigen das Recht eingeräumt, als Erbe auf das Guthaben des Verstorbenen zuzugreifen. Hierzu ist in der Regel eine Erbbescheinigung erforderlich. Im zweiten Fall dient die Vorsorgevollmacht dazu, die Bankgeschäfte für den Betroffenen fortzuführen, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, diese selbst zu tätigen. Dies ist meist dann der Fall, wenn der Sparer zum Pflegefall wird. Den Angehörigen, die auch die finanziellen Angelegenheiten regeln, wird hierüber die Möglichkeit gegeben, auf das Tagesgeldkonto zuzugreifen. In der Regel werden die Erben oder Angehörigen des zu pflegenden Kontoinhabers das Tagesgeldkonto kündigen. Dies ist unproblematisch und kann durch Vorlage einer Vollmacht und einer Erbbescheinigung erfolgen. Neben einer Abschlussverzinsung wird dann das komplette Restguthaben üblicherweise auf das Referenzkonto überwiesen.
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