Die Auszahlung der Ansprüche im Entschädigungsfall erfolgt nur auf Antrag

Grundsätzlich haben alle österreichischen Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Geldanlagen aus Wertpapierforderungen oder Einlagen auf Sparbüchern, Girokonten bzw. im Rahmen von Bausparvertragen entgegennehmen und verwalten die gesetzliche Pflicht, diese im Rahmen der Einlagensicherung abzusichern. Diese Einlagensicherung ist dafür vorgesehen, dass im Falle einer Insolvenz bzw. einer Zahlungsunfähigkeit der Bank die Kunden sich keine Sorgen um ihre Sparguthaben oder Anlagen machen müssen. Sollte ein solcher Insolvenzfall eintreten, dann haben sowohl natürliche, als auch nicht natürliche Personen, das Recht, sich ihre Einlagen durch den Einlagensicherungsfonds der Bank auszahlen zu lassen. Als natürliche Personen gelten dabei alle rechtsfähigen Menschen. Nicht natürliche Personen, auch juristische Personen genannt, sind im Allgemeinen Vereine, Gesellschaften und Organisationen. Die Frage nach der Staatsbürgerschaft der Person stellt im Entschädigungsfall keine Rolle. Im Entschädigungsfall müssen diese ihre Forderungen bei der zuständigen Sicherungseinrichtung schriftlich anmelden, um zu ihrem Geld zu kommen. Danach hat die Sicherungseinrichtung zwischen 20 und 30 Arbeitstage Zeit, um nach einer Prüfung der Berechtigung die Auszahlung an den Berechtigten vorzunehmen. Im Gegensatz dazu beträgt die Frist bei Forderungen aus Anlagen, also im Bereich der Anlegerentschädigung, drei Monate.

Die Aufbringung der finanziellen Mittel im Entschädigungsfall und der Selbstbehalt

In Österreich werden die für die Entschädigung der Kunden finanziellen Mittel zu einem gewissen Teil von den Banken der Sicherungseinrichtung und zum Teil durch staatliche Gelder aufgebracht. In vielen Fällen kann der von den Banken geleistete Beitrag aber nicht ausreichen, um Entschädigungen in der geforderten Höhe zu begleichen. In erster Linie haben aber alle Kreditinstitute der jeweiligen Sicherungseinrichtung die Haftung für ein insolventes Kreditinstitut zu übernehmen. Des Weiteren können auch die verbleibenden Sicherungseinrichtungen anteilsmäßig zur Aufbringung der Entschädigungsmittel herangezogen werden. Sollten auch diese Ressourcen nicht reichen, ist der Staat Österreich gefordert. Das wiederum bedeutet, dass dieser nun für die Aufbringung der fehlenden Geldmittel in die Pflicht genommen wird. Das geschieht in der Regel in der Form, dass Österreich für die Aufnahme von Geld am Kapitalmarkt für die betroffene Sicherungseinrichtung eine Bundeshaftung übernimmt. Zum Vorteil der Sparer gibt es im Entschädigungsfall keinen Selbstbehalt, der weder für juristische, noch für natürliche Personen vorgesehen ist. Die Ausnahme stellt die Anlagenentschädigung für nicht natürliche Personen dar, bei der ein 10%iger Selbstbehalt im Entschädigungsfall zu berücksichtigen ist.

Sonstige Bestimmungen

Tritt der Fall ein, dass ein Kunde bei einer sich in Insolvenz befindlichen Bank einen laufenden Kredit hat, dann kann der Betrag der Entschädigung für ein vorhandenes Guthaben mit dem noch offenen Kreditbetrag gegengerechnet werden. Des Weiteren unterliegen in Österreich nur Guthaben, die auf Euro lauten bzw. die in Währungen der EWR-Staaten ausgewiesenen Einlagen, der Einlagen- und Anlegerentschädigung. Unter den Begriff EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) fallen alle 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bzw. die Staaten Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen.

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